Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1973

Geschäftszahl

0319/73

Rechtssatz

Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (Hinweis E 21.3.1962, 2310/61).