Verwaltungsgerichtshof
21.09.1973
0281/73
GRS wie 2729/49 E VS 11. Juni 1951 VwSlg 2142 A/1951 RS 4
Der Gewerbetreibende hat als solcher nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigen Personen zu verantworten, es trifft ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können (Hinweis E BGH 4.3.1936, 937/34).
Fortgesetztes Verfahren:
1416/74 E 24. Februar 1975 VwSlg 8773 A/1975;