Verwaltungsgerichtshof
10.01.1974
0221/73
Als Kosten des angemessenen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, PG sind nur die tatsächlich vom Beamten des Ruhestandes für seinen Lebensunterhalt zu leistenden Zahlungen, nicht aber die durch Verbrauch von Wirtschaftsgütern eintretenden Veränderungen in seinem Vermögen zu verstehen.