Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1974

Geschäftszahl

0221/73

Rechtssatz

Als Kosten des angemessenen Lebensunterhaltes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, PG sind nur die tatsächlich vom Beamten des Ruhestandes für seinen Lebensunterhalt zu leistenden Zahlungen, nicht aber die durch Verbrauch von Wirtschaftsgütern eintretenden Veränderungen in seinem Vermögen zu verstehen.