Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1974

Geschäftszahl

0221/73

Rechtssatz

Unter dem "angemessenen Lebensunterhalt des Beamten" ist auch der Lebensunterhalt jener Personen mit zu verstehen, für die der Beamte nach dem Gesetz zu sorgen hat.