Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1973

Geschäftszahl

0098/73

Rechtssatz

Das Fehlen des Zeitpunktes im Wiederaufnahmeantrag, an dem die Partei von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat, ist nicht ein Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG.