Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1973

Geschäftszahl

0075/73

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend das bei Vorliegen besonderer Rücksichtslosigkeit es entbehrlich erscheint, ein charakterologisches Gutachten über die Sinnesart des Kfz-Lenker im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG einzuholen (Hier: 22-stündige fast ununterbrochen dauernde Fahrt, verbotswidriger Benutzung der Autobahn, mangelhafte Betriebsbremse, sowie eine chemischexplosive Ladung).