Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Geschäftszahl

0035/73

Rechtssatz

Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, könnte man nur dann sprechen, wenn nach Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert hätten, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).