Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1973

Geschäftszahl

0031/73

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige wesentliche Teile seines Vermögens an seine Kinder übergeben, ohne die Übernehmer zur Tilgung seiner Abgabenschulden zu verpflichten, und selbst nur mehr geringfügige Pensionseinkünfte, kann die Behörde die Gefährdung des Einbringlichkeit der Rückstände annehmen und Zahlungserleichterungen ablehnen.

Beachte

y15818;