Verwaltungsgerichtshof
17.08.1973
0013/73
Die Anwendungsmöglichkeit des Zusatzprotokolles zu Art römisch fünf Paragraph 4, des Konkordates ist nicht davon abhängig, dass der enthobene Professor eine andere staatliche Verwendung nicht finden kann, sondern von der bloßen Tatsache, dass er eine andere staatliche Verwendung nicht findet.