Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1973

Geschäftszahl

2017/72

Rechtssatz

Welche Auswirkungen ein Garagenbau auf dem öffentlichen Verkehr, insbesondere auf öffentliche Verkehrsflächen haben werde, ist eine Frage, die die Baubehörde von Amtswegen zu prüfen hat, und zwar im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit, die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn etwa in der Richtung, daß vor der Ausfahrt seiner Liegenschaft der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Steigerung erfahren dürfe, enthält Paragraph 5, Wr. Garagengesetz nicht, noch läßt sich ein solcher Anspruch aus irgendeiner anderen für Wien geltenden Rechtsvorschrift ableiten. (Hinweis auf E vom 30.10.1967, Zl. 0111/67 und vom 30.10.1972, Zl. 0730/72)