Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1973

Geschäftszahl

2011/72

Rechtssatz

Eine Feststellung darüber ob ein Ausgleich eines bestehenden Mangels in der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch die externe Übung eingetreten ist oder nicht, hat die Behörde von amtswegen zu treffen.