Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1976

Geschäftszahl

1991/72

Rechtssatz

Im Säumnisbeschwerdeverfahren ist ein Aufwandersatz für andere Parteien als den Bfr und die belangte Behörde gesetzlich nicht vorgesehen.

Beachte

Siehe:

1196/74 E VS 6. Juni 1977 VwSlg 9338 A/1977 RS 2