Verwaltungsgerichtshof
03.07.1973
1963/72
Die Würdigung der Beweise und deren Beurteilung (durch die Gemeindebehörde) ist einer Überprüfung im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht entzogen. Die Beurteilung der Frage, die der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt wurde, setzt vielmehr auch eine ausreichende Prüfung und Würdigung des Ergebnisses des gemeindebehördlichen Vermittlungsverfahrens voraus. Die Aufsichtsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Vorstellung durch keine gesetzliche Vorschrift an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde gebunden.