Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1973

Geschäftszahl

1956/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0497/70 E 6. November 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG unterscheidet sich von der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG nicht nur dadurch, daß die eine Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage bildende Hilflosigkeit auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein muß, sondern auch in den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. (Hinweis auf E vom 20. November 1969, zl. 1574/68)