Verwaltungsgerichtshof
17.12.1973
1956/72
GRS wie 0497/70 E 6. November 1970 RS 1
Die Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG unterscheidet sich von der Hilflosenzulage nach Paragraph 18, a KOVG nicht nur dadurch, daß die eine Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage bildende Hilflosigkeit auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführen sein muß, sondern auch in den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. (Hinweis auf E vom 20. November 1969, zl. 1574/68)