Verwaltungsgerichtshof
12.04.1973
1934/72
Das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist dadurch gekennzeichnet, daß die Verpflichtung zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nur bei Eintritt eines Sachschadens besteht. Ist ein solcher Schaden nicht entstanden, so liegt auch kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Gesetzesstelle vor (hier: Rückwärtsfahren ohne die erforderliche Beiziehung eines Einweisers).