Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1973

Geschäftszahl

1915/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1431/48 E 31. Mai 1949 VwSlg 865 A/1949 RS 1 hier: Gemeinde als Berufungsgegner

Stammrechtssatz

Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.