Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1973

Geschäftszahl

1867/72

Rechtssatz

Eine Fahrbahn, die infolge eines nach längerer Trockenheit erstmals wieder fallenden Regens besonders rutschig ist, stellt jedenfalls in Verbindung mit einer überhöhten Geschwindigkeit mit regem Verkehr und mit der Nähe einer, wenn auch minder bedeutsamen Kreuzung "besonders gefährliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 her.