Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1973

Geschäftszahl

1845/72

Rechtssatz

Der Bfr kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung des für ihn bestellten Armenvertreters rechtswirksam zurückziehen. (Auslegung der Erklärung über die Rückziehung wenn der Wille des Bfrs undeutlich ausgedrückt ist.)