Verwaltungsgerichtshof
03.07.1973
1845/72
Der Bfr kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung des für ihn bestellten Armenvertreters rechtswirksam zurückziehen. (Auslegung der Erklärung über die Rückziehung wenn der Wille des Bfrs undeutlich ausgedrückt ist.)