Verwaltungsgerichtshof
20.06.1973
1811/72
GRS wie 2220/50 E 10. November 1952 VwSlg 2710 A/1952 RS 1
Scheidet der gemäß Paragraph 55, GewO bestellte Stellvertreter (Geschäftsführer) einer Gesellschaft oder juristischen Person aus, dann trifft bis zur Namhaftmachung bzw Genehmigung des neuen Stellvertreters die Verantwortung für die Einhaltung der sich aus den gewerblichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft (juristischen Person). Hiebei ist es ohne Belang, ob der bisherige Stellvertreter im Gewerberegister gelöscht worden ist oder nicht.