Verwaltungsgerichtshof
20.06.1973
1811/72
Wer in dem erforderlichen Vertretungs- oder Organverhältnis zu zwei voneinander verschiedenen Gesellschaften steht, welche beide ohne Gewerbeberechtigung Waren verkaufen, verantwortet zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 132, Litera a, GewO.