Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1747/72
Einen Schutz vor Immissionen, die durch gewerbliche Betriebe hervorgerufen werden können, gewährleistet die durch die Baubehörde zu vollziehende Rechtsordnung in NÖ nur insoweit, als für bestimmte Nutzungen gewidmete Gebäude, Bauwerke und Anlagen in gewissen Teilen des Baulandes nicht errichtet werden dürfen. Die Abwehr der von einem Gewerbebetrieb ausgehenden konkreten Immissionen ist nach der bestehenden, durch die Verfassung vorgezeichneten Rechtslage nicht den Baubehörden, sondern den Gewerbebehörden anvertraut. Die Baubehörden sind daher auch nicht verhalten die Rechtskraft einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung abzuwarten und die darin enthaltenen "Bedingungen" in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.