Verwaltungsgerichtshof
26.11.1974
1747/72
Auch bei Fehlen eines das im Flächenwidmungsplan festgelegte "Bauland" nach der Zweckwidmung der Bauten aufgliedernden Bebauungsplanes sind demnach Baubewilligungen zu erteilen, wobei allerdings an die Stelle der sonst aus dem Bebauungsplan resultierenden Einschränkungen der Baufreiheit jene Grundsätze zu treten haben, die im Paragraph 120, Absatz 7, BO für NÖ für den Fall des Bestandes eines vereinfachten Bebauungsplanes festgelegt sind.