Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Geschäftszahl

1747/72

Rechtssatz

Ist ein Baugrund in einem vereinfachten Flächenwidmungsplan Paragraph 24, Absatz 2, , Absatz 3 und Absatz 4, NÖ ROG) als Bauland ausgewiesen und bestehen sonst keine die Bebaubarkeit beschränkenden generellen Normen, insbesondere kein Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 13, NÖ ROG und auch kein vereinfachter Bebauungsplan im Sinne der Übergangsbedingung des Paragraph 120, Absatz 2, BO für NÖ, dann darf zufolge Paragraph 120, Absatz 8, BO für NÖ eine Baubewilligung nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen Paragraph 120, Absatz 7, BO für NÖ erteilt werden.