Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1973

Geschäftszahl

1694/72

Rechtssatz

Ausführungen, daß Narben an der linken Halsseite und am linken Unterkiefer an und für sich mit einer MdE 0 v. H bewertet werden können, jedoch der Nachsatz zu Richtsatzpos. 702 anzuwenden sei.