Verwaltungsgerichtshof
09.04.1973
1694/72
Bei Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie, durch welches der Sachverhalt schlüssig geklärt erscheint, ist die Einholung eines weiteren kieferchirurgischen oder zahnärztlichen Gutachtens entbehrlich. (hier:
Gesundheitsschädigungen welche in das Fachgebiet der Zahnmedizin fallen)