Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1973

Geschäftszahl

1694/72

Rechtssatz

Bei Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Unfallchirurgie, durch welches der Sachverhalt schlüssig geklärt erscheint, ist die Einholung eines weiteren kieferchirurgischen oder zahnärztlichen Gutachtens entbehrlich. (hier:

Gesundheitsschädigungen welche in das Fachgebiet der Zahnmedizin fallen)