Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1973

Geschäftszahl

1637/72

Rechtssatz

Dem Verwaltungsverfahren ist ein übertriebener Formalismus insbesondere hinsichtlich der Formulierung von Parteienanbringen, fremd. Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festgelegt hat, wie dies etwa für Rechtsmittel der Fall ist, genügt es, daß aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei mit der Berufung anstrebt.