Verwaltungsgerichtshof
15.03.1973
1629/72
Die Behörde darf den Angaben des Anzeigers (es handelte sich nicht um ein Straßenaufsichtsorgan) nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen Beamten handle, schlechthin nicht mehr Beweiskraft beimessen.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X03