Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1973

Geschäftszahl

1629/72

Rechtssatz

Die Behörde darf den Angaben des Anzeigers (es handelte sich nicht um ein Straßenaufsichtsorgan) nur mit Rücksicht darauf, daß es sich um einen Beamten handle, schlechthin nicht mehr Beweiskraft beimessen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X03