Verwaltungsgerichtshof
15.03.1973
1629/72
Die mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen ist nach § 45 Abs 4 zweiter Satz jedermann verboten.Die mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen ist nach Paragraph 45, Absatz 4, zweiter Satz jedermann verboten.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X02