Verwaltungsgerichtshof
15.03.1973
1629/72
Paragraph 45, Absatz eins, KFG setzt fest, daß Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen nur mit Bewilligung der Behörde gestattet sind, Paragraph 45, Absatz 2, KFG hingegen von Probefahrten mit zugelassenen Kraftfahrzeugen handelt.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001629.X01