Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1973

Geschäftszahl

1621/72

Rechtssatz

Ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 239, Absatz eins, BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd Paragraph 1425, ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001621.X01