Verwaltungsgerichtshof
25.09.1973
1621/72
Ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 239, Absatz eins, BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd Paragraph 1425, ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001621.X01