Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1973

Geschäftszahl

1599/72

Rechtssatz

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf die Behörde den Angaben eines Zeugen mehr Glauben beimessen als denen des Beschuldigten. Sie muß daher die Ergebnisse des Beweisverfahrens sorgfältig berücksichtigen und in der Begründung die Erwägungen darlegen, die sie zu einer solchen Beweiswürdigung bewogen haben.