Verwaltungsgerichtshof
05.07.1973
1599/72
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf die Behörde den Angaben eines Zeugen mehr Glauben beimessen als denen des Beschuldigten. Sie muß daher die Ergebnisse des Beweisverfahrens sorgfältig berücksichtigen und in der Begründung die Erwägungen darlegen, die sie zu einer solchen Beweiswürdigung bewogen haben.