Verwaltungsgerichtshof
09.04.1973
1572/72
GRS wie 0321/58 E 13. Mai 1959 VwSlg 4968 A/1959 RS 1
Bezieht der Inhaber einer Beschädigtenrente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Zusatzrente geltend gemacht wird, ein Einkommen einerseits lediglich in Güterform andererseits lediglich in Geldform, so ist das anrechenbare Einkommen für die einzelnen Zeiträume getrennt zu ermitteln; hiebei ist hinsichtlich des Einkommens in Geldform, wenn es in den einzelnen Monaten eine unterschiedliche Höhe aufweist, nach Paragraph 13, Absatz 3, (aufgehoben BGBl 258/68) KOVG vorzugehen.