Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1973

Geschäftszahl

1572/72

Rechtssatz

Die Zusatzrente ist als einheitlicher Versorgungsanspruch, deren Höhe im Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, KOVG nach verschiedenen Kriterien festgelegt ist, zu betrachten. Der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, KOVG ist nur so zu verstehen, daß unter den dort normierten Voraussetzungen die Zusatzrente in einem erhöhten Ausmaß gebührt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, daß es sich hiebei um zwei verschiedene Versorgungsleistungen handelt.