Verwaltungsgerichtshof
09.04.1973
1572/72
Aus der Tatsache des einmaligen Anfalles erhöhter Werbungskosten kann noch nicht auf das Vorliegen eines schwankenden Einkommens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, KOVG geschlossen werden. Die Anerkennung dieser zusätzlichen Werbungskosten bewirkt vielmehr eine Verminderung des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anrechenbaren Einkommens in dem Monat der Entstehung dieser Ausgaben und in weiterer Folge eine Erhöhung der Zusatzrente.