Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

1561/72

Rechtssatz

Das eigenmächtige Verlassen eines Wachzimmers vor Abnahme des Alkotestes stellt dann eine Verweigerung des letzteren dar, wenn zwischen dem Eintreffen und der Vornahme die Wartezeit nicht unverhältnismäßig lang und daher dem Probanden unzumutbar wäre bzw. wenn man vor der Entfernung nicht eine Kontaktnahme mit dem Meldungsleger oder einem anderen Wachebeamten versucht hat, um eine rasche Durchführung des Alkotestes herbeizuführen. (Hier: Bfr behauptete zur Entfernung berechtigt gewesen zu wein, weil er länger als 2 Minuten allein gelassen worden sei.)