Verwaltungsgerichtshof
11.01.1973
1561/72
Ausführungen, daß mit bloß allgemein gehaltenen Angaben, sowie Hinweisen auf Verfahren die mit dem Gegenstand in keinem Zusammenhang stehen, ohne Bestreitung der wesentlichen Sachverhaltselemente im Gegenstand, die Glaubwürdigkeit eines Meldungslegers nicht erschüttert werden kann.