Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

1561/72

Rechtssatz

Ausführungen, daß mit bloß allgemein gehaltenen Angaben, sowie Hinweisen auf Verfahren die mit dem Gegenstand in keinem Zusammenhang stehen, ohne Bestreitung der wesentlichen Sachverhaltselemente im Gegenstand, die Glaubwürdigkeit eines Meldungslegers nicht erschüttert werden kann.