Verwaltungsgerichtshof
26.03.1973
1547/72
GRS wie 3294/53 E 26. September 1956 VwSlg 4145 A/1956 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG, wonach der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Falle der Unterlassung einer derartigen Glaubhaftmachung durch die Partei nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch von sich aus zu prüfen.