Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1973

Geschäftszahl

1547/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3294/53 E 26. September 1956 VwSlg 4145 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG, wonach der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Falle der Unterlassung einer derartigen Glaubhaftmachung durch die Partei nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch von sich aus zu prüfen.