Verwaltungsgerichtshof
06.03.1973
1538/72
GRS wie 0474/66 E 18. November 1968 RS 1
Der Berufungsgrund der Unzuläßigkeit der Vollstreckung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Dieses Vorbringen ist von der Behörde auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen. (Die Unterlassung dieser - sachlichen - Prüfung bewirkt Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X08