Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Geschäftszahl

1538/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0474/66 E 18. November 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsgrund der Unzuläßigkeit der Vollstreckung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Dieses Vorbringen ist von der Behörde auf seine sachliche Richtigkeit zu prüfen. (Die Unterlassung dieser - sachlichen - Prüfung bewirkt Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X08