Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Geschäftszahl

1538/72

Rechtssatz

Die Einräumung der Paritionsfrist zielt darauf ab, dem verpflichteten die Möglichkeit zu eröffnen, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen; daher muß die Paritionsfrist so bemessen werden, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X07