Verwaltungsgerichtshof
06.03.1973
1538/72
Die Einräumung der Paritionsfrist zielt darauf ab, dem verpflichteten die Möglichkeit zu eröffnen, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen; daher muß die Paritionsfrist so bemessen werden, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X07