Verwaltungsgerichtshof
06.03.1973
1538/72
Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anläßlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Berufung gegen die Verhängung der Zwangsstrafe als Berufungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG 1950 geltend zu machen; setzt sich die Berufungsbehörde mit einem derartigen Vorbringen nicht auseinander, so ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X06