Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Geschäftszahl

1538/72

Rechtssatz

Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anläßlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Berufung gegen die Verhängung der Zwangsstrafe als Berufungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG 1950 geltend zu machen; setzt sich die Berufungsbehörde mit einem derartigen Vorbringen nicht auseinander, so ist ihr Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X06