Verwaltungsgerichtshof
06.03.1973
1538/72
Das VVG enthält keine Bestimmung, die der Vollstreckung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung für jenen Fall entgegenstünde, daß zur Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Endergebnis irgendwelche andere Möglichkeiten bestehen.
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X04