Verwaltungsgerichtshof
06.03.1973
1538/72
Die Verpflichtung zur Grundabtretung (hier: in einer Widmungsbewilligung (Parzellierungsgenehmigung) enthaltene Auflage zur Abtretung von Straßengrund) ist eine Leistung, die nur durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen vollstreckt werden kann (mit ausführlicher Begründung in Widerlegung des Beschwerdevorbringens).
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X03