Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1973

Geschäftszahl

1538/72

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Grundabtretung (hier: in einer Widmungsbewilligung (Parzellierungsgenehmigung) enthaltene Auflage zur Abtretung von Straßengrund) ist eine Leistung, die nur durch Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen vollstreckt werden kann (mit ausführlicher Begründung in Widerlegung des Beschwerdevorbringens).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001538.X03