Verwaltungsgerichtshof
14.12.1972
1510/72
Bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in Paragraph 207, BAO
und Paragraph 208, BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
y14899;