Verwaltungsgerichtshof
29.01.1973
1472/72
Ausführungen unter Hinweis auf das E vom 18.9.1972, Zl. 0146/71, daß, entgegen den Ansicht der belangten Behörde, das Gesetz keine Handhabe dafür bietet anzunehmen, da die Partei keine zwingenden Gründe für die Verpachtung anstatt der üblichen Übergabe genannt habe, müsse die Berechnung für die verpachteten Grundstücke gemäß Paragraph 13, Absatz 3, KOVG vorgenommen werden.