Verwaltungsgerichtshof
29.01.1973
1472/72
GRS wie 0777/68 E 26. Februar 1970 RS 1
Für die Annahme eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes genügt die objektive Möglichkeit, aus dem Besitz - dies können auch einzelne land- und forstwirtschaftlich genützte Grundflächen sein - Einkünfte zu erzielen.