Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1974

Geschäftszahl

1381/72

Rechtssatz

Tritt eine Besserung in Ansehung eines Leidenszustandes und eine Verschlimmerung in Ansehung eines anderen Leidenszustandes ein, so ist eine Einstufung und Einschätzung nach der Richtsatzverordnung durchzuführen, um feststellen zu können, ob die eingetretene Änderung eine maßgebende, also eine für die Höhe der Rentenleistung entscheidende Änderung im Sachverhalt darstellt.