Verwaltungsgerichtshof
22.11.1973
1374/72
Eine Verkehrszuverläßigkeit muß auch dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, daß der Lenker eines KFZ bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall infolge eines Schrecks weder anhalten noch die erforderliche Hilfe leisten oder hierbei holen werde.