Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1973

Geschäftszahl

1374/72

Rechtssatz

Eine Verkehrszuverläßigkeit muß auch dann verneint werden, wenn anzunehmen ist, daß der Lenker eines KFZ bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall infolge eines Schrecks weder anhalten noch die erforderliche Hilfe leisten oder hierbei holen werde.