Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1973

Geschäftszahl

1351/72

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Anstandsverletzung durch ein Verhalten erfüllt, des mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (Hinweis auf E vom 12.3.1968, Zl. 1400/67)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001351.X01