Verwaltungsgerichtshof
06.11.1973
1351/72
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Anstandsverletzung durch ein Verhalten erfüllt, des mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (Hinweis auf E vom 12.3.1968, Zl. 1400/67)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001351.X01