Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1973

Geschäftszahl

1321/72

Rechtssatz

Zur Beschwerdeführung an den VwGH ist nur derjenige legitimiert, an den der letztinstanzlichen Bescheid ergangen ist. (hier:

Beschwerde des Hauseigentümers gegen einen an den Hausverwalter gerichteten Bescheid)