Verwaltungsgerichtshof
15.01.1973
1245/72
GRS wie 0701/72 E 30. Oktober 1972 RS 3
(hier erfolgte kein Abspruch über Ungebührlichkeit und Höhe der Zusatzrente samt Familienzulage und der Wohnungsbeihilfe)
Wenn das erstinstanzliche Verfahren sich nur auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG bezogen hat, ist die Schiedskommission nicht befugt, über die Zeit und Höhe des ungebührlichen Empfanges von Zusatzrente zu entscheiden.